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CIS -REGISTRIERUNG



BAUABZUGSTEUER UK


Wir nehmen für Haupt- oder Subunternehmer die erforderliche CIS -Registrierung in England vor.

Das Construction Industry Scheme (CIS) sieht die Registrierung von Bauunternehmen in England vor. Der Auftraggeber einer Bauleistung ist verpflichtet, von der Gegenleistung einen Einbehalt vorzunehmen. Diese gesetzliche Regelung in England ist vergleichbar mit den Regelungen zur Bauabzugsteuer nach § 48 EStG in Deutschland.
Der CIS Abzug richtet sich danach, ob der Auftragnehmer zur CIS registriert ist und zu welchem Abzugssatz dies bei HMRC erfolgt ist.
Ohne die CIS Registrierung nimmt der Auftraggeber einen Rechnungseinbehalt von 30% vor.
Mit der durchgeführten Registrierung reduziert sich der Satz auf 20% Einbehalt.
Sollte ein sog. Gross Payment Status bei HMRC hinterlegt sind, nimmt der Auftraggeber keinen Abzug vor.

Der Gross Payment Status "Bruttozahlungsverfahren" kann beantragt werden, wenn der Auftragnehmer mit seinen erbrachten Bauleistungen festgelegte Umsatzgrenzen überschreitet.

Sollte es zum CIS-Abzug gekommen sein, muss das noch keine finale Steuerbelastung darstellen. Da der Bauumsatz in der Regel ebenfalls der Besteuerung in Deutschland unterliegt, lege eine vermeidbare Doppelbesteuerung vor. Wir wirken daher auch bei der Ersttung von Abzügen gegnüber der englischen Finanzbehörde HMRC mit.

Unbedingt zu beachten ist, dass Sie ebenfalls Ihrerseits eine Verpflichtung zum Einbehalt trifft, wenn Sie in England selbst Bauleistungen an Subunternehmer vergeben. Vor Auszahlung an Subunternehmer ist deren Status (0%, 20% oder 30% Abzug) bei HMRC abzufragen und ein entsprechender Abzug vorzunehmen. Nach fristgebundener Meldung erfolgt dann die Abführung an HMRC.
Neben der Erfassung zur CIS und Vergabe einer UTR-Nummer übernehmen wir auch die laufenden erforderlichen Abfragen und Meldungen.
Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an. Wir berechnen im Voraus festgelegte Gebühren, die fair sind und dem Zeitaufwand entsprechen.



BAUABZUGSTEUER INTERNATIONAL



Auch für Baustellen in anderen europäischen Ländern unterstützen wir in Fragen der internationalen Bauabzugsteuer.


UMSATZSTEUER ENGLAND (VAT)


Wenn Leistungen in England erbracht werden, ist regelmäßig eine umsatzsteuerliche Erfassung in England zur VAT (Value Added Tax) erforderlich. Das ist z.B. der Fall, wenn in England Bauleistugen erbracht werden, oder die Lieferschwelle bei der Versandhandelsregelung überschritten wird. Steuerberater Starken nimmt die VAT-Registrierung vor und berät über die Abgabe von VAT-Meldungen, Meldezeiträume, Anwendung von "Schemes" und alle weiteren Fragen zur VAT.

Die Abgabe der VAT-Meldungen wird übernommen. Gerne arbeiten wir dazu auch in Abstimmung mit Ihrem deutschen Steuerberater zusammen.



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